Abwehransprüche

Welche Abwehransprüche habe ich als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks?

Wird ein Eigentümer eines Grundstücks in seinem Eigentum gestört, dann kann er, wenn er nicht zur Duldung der Störung verpflichtet ist, vor Gericht die Beseitigung der Beeinträchtigung geltend machen und durchsetzen.

Eine Duldungspflicht kann sich aus einem privatrechtlichen Vertrag mit dem Störer oder aus dem Gesetz ergeben, wenn die Störung den Grundstückseigentümer beispielsweise nach Überzeugung des Gerichts nur unwesentlich beeinträchtigt.

Die Kosten der Beseitigung der Beeinträchtigung trägt derjenige, der sie verursacht.

Sind zukünftige Beeinträchtigungen zu besorgen, dann steht dem betroffenen Grundstückseigentümer neben dem Beseitigungsanspruch auch ein solcher auf Unterlassen zu.

Anspruchsgegner ist der Handlungs- oder auch der Zustandsstörer.

Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch eigenes Handeln oder Unterlassen verursacht.

Zustandsstörer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes derjenige, der durch seine Willensbetätigung mittelbar adäquat (also nicht als Handlungsstörer) einen beeinträchtigenden Zustand herbeigeführt hat, sofern er diesen Zustand beseitigen oder verhindern kann.

Auch der Besitzer (Mieter oder Pächter) eines Grundstücks oder einer Wohnung kann bei einer Störung Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend machen. Auch hier müssen die Beeinträchtigungen im konkreten Fall wesentlich sein, um zu einem Abwehranspruch zu gelangen.

Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch setzt grundsätzlich kein Verschulden auf Seiten desjenigen voraus, der für die Störung verantwortlich ist. Die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung durch Lärm, Gestank oder sonstige Immissionen reicht dem Grunde nach für einen Abwehranspruch aus, unabhängig von der Frage, ob der emittierende Nachbar etwas dafür kann oder nicht.

Hat der Störer auch noch schuldhaft gehandelt, also beispielsweise absichtlich das Nachbargrundstück beschallt oder mit üblen Gerüchen überzogen, dann können Abwehransprüche auch als Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Ein Abwehranspruch des Nachbarn kann auch nach öffentlichem Recht gegen hoheitliche Immissionen (z.B. Gestank einer gemeindlichen Kläranlage; Straßenlärm; Fluglärm ausgehend von einem Militärflughafen) gegeben sein. Soweit für das konkret störende Vorhaben jedoch in der Vergangenheit ein so genanntes Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden und ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar, dann sind Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung grundsätzlich ausgeschlossen. Der betroffene Nachbar kann in diesen Fällen vom Vorhabenträger nur noch Schutzmassnahmen oder gegebenenfalls Geldentschädigung verlangen.