Abwehransprüche

Das obligatorische Schlichtungsverfahren

In zahlreichen Bundesländern muss man bei einem Nachbarstreit ein so genanntes außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchlaufen, bevor man sein Anliegen vor den staatlichen Gerichten vortragen kann. Mit Hilfe dieses Schlichtungsverfahrens will man unter anderem zur Entlastung der Gerichte beitragen.

Bisher gibt es die Einrichtung der außergerichtlichen Schlichtung in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Strengt man in diesen Bundesländern wegen eines Nachbarstreits eine Klage vor dem staatlichen Gericht an, ohne das Schlichtungsverfahren durchlaufen zu haben, dann wird die Klage regelmäßig als unzulässig abgewiesen.

Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens soll versucht werden, zwischen den beteiligten Nachbarn eine gütliche Einigung hinsichtlich der aufgetretenen Probleme zu erreichen. In Bayern sind unter anderem die Notare als Schlichtungsstelle zuständig.

Das Schlichtungsverfahren verursacht in Bayern Kosten in Höhe von Euro 50,00 bis Euro 150,00 je nach Aufwand der Schlichtungsstelle.

Man kann sich selbstverständlich auch im Schlichtungsverfahren bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Im Rahmen eines - in Bayern nicht öffentlichen - Schlichtungstermins, zu dem die Parteien in aller Regel persönlich erscheinen müssen, wird versucht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Im Rahmen des Termins können auch Zeugen oder Sachverständige mit einbezogen werden.

Scheitert eine Einigung, dann wird dem Anspruchsteller und Kläger über das Scheitern der Einigung eine Bescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die dann mögliche Erhebung einer Klage, mit der das Anliegen weiter verfolgt werden kann.