Abwehransprüche

Abwehransprüche im Verwaltungsprozess

Als negativ betroffener Grundstückseigentümer hat man neben so genannten zivilrechtlichen Abwehransprüchen in vielen Fällen auch die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren und wenn nötig auch im Rahmen eines Verwaltungsprozesses seine Rechte wahrzunehmen.

Beispiele für den öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz sind dabei das Baurecht (der Nachbar beantragt für sein Grundstück eine Baugenehmigung, die verhindert werden soll), das Gaststättenrecht (das benachbarte Restaurant beantragt eine Verkürzung der Sperrzeit, die der Nachbar nicht akzeptieren will) und das Immissionsschutzrecht (auf dem Nachbargrundstück wird die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage geplant).

In den oben beschriebenen Beispielsfällen hat der betroffene Nachbar die Möglichkeit, seine Interessen im Rahmen des Verwaltungs-, eines möglichen Widerspruchverfahrens und nachfolgend auch im Rahmen eines Verwaltungsprozesses geltend zu machen.

Zentrale Voraussetzung für die Erfolgsaussichten des Nachbarschutzes im öffentlichen Recht ist, dass man als Betroffener die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das Verwaltungs- und inzident auch durch das nachbarliche Handeln geltend machen kann. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandeln alleine reicht also beim Nachbarschutz im öffentlichen Recht nicht aus, um die unerwünschte Handlung des Nachbarn zu verhindern.

So sind beispielsweise im Baurecht landesgesetzliche Vorschriften über zwingend einzuhaltende Abstandsflächen nachbarschützend. Wird eine Baugenehmigung unter Verletzung dieser Vorschriften erteilt, dann kann man diese Baugenehmigung als Nachbar zunächst mittels Widerspruch bei der genehmigenden Behörde und nachfolgend mittels Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht angreifen.

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen ist für den betroffenen Nachbarn die Einhaltung von Fristen wichtig. So muss ein belastender Verwaltungsakt (Beispielsweise die Baugenehmigung für den Nachbarn) grundsätzlich binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bei der Behörde mittels eines so genannten Widerspruchs angefochten werden. Ist der Verwaltungsakt (z.B. die Baugenehmigung) dem betroffenen Nachbarn erst gar nicht bekannt gemacht worden oder war die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig, dann kann man die Baugenehmigung des Nachbarn auch noch binnen einen Jahres anfechten.

Legt man verspätet oder gar nicht Widerspruch gegen den Verwaltungsakt ein, dann wird dieser im Verhältnis zum betroffenen Nachbarn rechtskräftig. Eine gerichtliche Anfechtung scheidet dann bereits aus formalen Gründen aus.

Hat man form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt, dann muss man nach Erlass eines (für die eigenen Interessen unbefriedigenden Widerspruchbescheides) wiederum binnen einer Frist von einem Monat Klage zum Verwaltungsgericht erheben.

Komplexere Bauvorhaben werden häufig im Rahmen eines so genannten Planfeststellungsverfahrens genehmigt. Auch hier sind von betroffenen Anwohnern zwingend Fristen zu berücksichtigen, um nicht mit etwaigen Einwendungen präkludiert zu werden.

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