Laubfall und Samenflug

Vor allem im Herbst steht vielen Grundstückseigentümern Arbeit ins Haus. Blätter und Blüten von Bäumen auf dem eigenen aber eben auch von fremden Grundstücken bedecken großzügig den eigenen Rasen und verstopfen gerne auch einmal die Regenrinne.

Natürlich wurde in der Vergangenheit von betroffenen Grundstückseigentümern bereits wiederholt versucht, diesem durchaus natürlichen Treiben ein Ende zu setzen und dem Nachbarn die vom Laubfall herrührende Beeinträchtigung des eigenen Grund und Bodens zu untersagen.

Ohne Erfolg.

Die zur Entscheidung angerufenen Gerichte hatten bereits Zweifel, ob der natürliche Laubfall überhaupt eine "Beeinträchtigung" im Sinne des Gesetzes darstellt. Rein tatsächliche Auswirkungen auf ein Grundstück, die ausschließlich auf das Wirken von Naturkräften zurückzuführen sind, begründen nämlich keinen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch.

Die natürliche Nutzung des eigenen Grund und Bodens obliegt dem jeweiligen Eigentümer der Fläche. Man darf daher grundsätzlich nach Belieben kleine und auch große Bäume auf seinem Grundstück pflanzen. Nachdem diese Nutzung aber von Gesetzes wegen erlaubt ist, können die Auswirkungen dieser Nutzung auf die Nachbarschaft nicht rechtswidrig sein.

Jedenfalls sind vom Laubfall ausgehende Belästigungen als allenfalls unwesentliche und regelmäßig ortsübliche Beeinträchtigung vom Nachbarn hinzunehmen.

Etwas anderes kann gelten, wenn der Nachbar mit den störenden Bäumen die in zahlreichen Landesgesetzen vorgeschriebenen Grenzabstände zum betroffenen Grundstück nicht eingehalten hat. In diesem Fall hat man unter Umständen einen Anspruch auf Versetzung oder Beseitigung der störenden Bäume. Ein solcher Anspruch unterliegt jedoch in aller Regel einer Ausschlussfrist (in Bayern fünf Jahre ab Kenntnis).

Auch nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der negativ betroffene Nachbar von dem Nachbarn, dessen Bäume den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln und Zapfen unter Umständen einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Zahlung von Geld geltend machen.

Mit ähnlichen Argumente wie oben für den Laubfall angeführt musste sich im übrigen auch ein ökologisch wirtschaftender Landwirt auseinandersetzen, der gegen den Samenflug von gentechnisch veränderten Pflanzen auf dem Nachbarfeld vorging. Mit Urteil vom 24.08.1999 stellte das OLG Stuttgart hierzu fest, dass keine Unterlassungsansprüche bestehen, da der Samenflug von gentechnisch veränderten Pflanzen lediglich eine unwesentliche Beeinträchtigung des ökologisch bewirtschafteten Nachbargrundstücks darstellen würde.

Dieses Urteil entspricht allerdings nicht mehr der heute geltenden Rechtslage. Zum Problemkreis von gentechnisch veränderten Organismen sieht das Gentechnikgesetz heute detaillierte Regelungen vor.

Danach hat der konventionell arbeitende Landwirt die gentechnisch veränderte Saat auf Nachbars Grundstück zwar in der Regel zu dulden. Kommt es allerdings zu einer Auskreuzung oder Vermischung von unbehandeltem und gentechnisch veränderten Pflanzen, dann steht dem konventionell arbeitenden Landwirt ein Schadensersatzanspruch gegen den Nachbarn zu.