Sturmschaden durch Bäume in Nachbars Garten

Das Klima der Erde ändert sich und die Anzahl der schweren Stürme wird in den nächsten Jahren zunehmen. Diese Entwicklung treibt nicht nur der Versicherungsbranche Sorgenfalten auf die Stirn, sondern lässt auch die über hundert Jahre alten Buchen, die nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf Nachbars Grundstück stehen, in einem vollkommen neuen Licht erscheinen.

Schäden durch herunterfallende Äste oder gar umstürzende Bäume beschäftigen zunehmend die Gerichte.

Im Schadensfall stellt sich nämlich die Frage, wer für die Beseitigung der aufgetretenen Beschädigungen aufkommen soll.

Wohl dem, der im Zweifel lediglich einen Sachschaden zu beklagen hat und für seine Immobilie über eine Wohngebäudeversicherung verfügt. Diese Versicherung ersetzt einem nämlich Schäden, die durch Sturm entstehen. Sturm wird dabei in der maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift als "eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8" definiert.

Was aber tun bei Schäden, die ein Sturm mit "nur" Windstärke 7 verursacht hat. Wer kommt auf, wenn keine Wohngebäudeversicherung besteht? Wer ersetzt Schäden, die erst gar nicht von der Wohngebäudeversicherung gedeckt sind?

Eine Haftung des Eigentümers der Bäume kommt bei von den Bäumen vermittelten Sturmschäden immer dann in Betracht, wenn dieser die so genannte Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Jeder Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass von seinem Grundstück keine Gefahren für Nachbarn oder Allgemeinheit ausgehen.

Lässt beispielsweise ein Grundstückseigentümer ersichtlich kranke oder vorgeschädigte Bäume unbehandelt auf seinem Grundstück stehen und werden diese Bäume vom nächst besten Sturm gefällt, dann muss der Grundstückseigentümer für hierdurch entstehende Schäden aufkommen.

Auf der anderen Seite muss man "gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen" (BGH, NZV 2004, 454).

Um zu einer Haftung gegenüber dem Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück die schadensverursachenden Bäume standen, zu gelangen, muss diesem ein Vorwurf gemacht werden können, wonach er nicht alles getan hat, um den Sturmschaden zu verhindern.

Zum Teil wird von den Gerichten hier verlangt, dass Grundstückseigentümer zweimal im Jahr die auf ihrem Grundstück befindlichen Bäume einer Untersuchung unterziehen. Die Gesundheit und der allgemeine Zustand der Bäume sind hierbei zu überprüfen. Das Ausmaß der vom Grundstücks- und Baumeigentümer hier vorzunehmenden Anstrengungen richtet sich nach konkreter Gefahrenlage und Einzelfall. Mag es in einem Fall ausreichend sein, die Baumstämme vom Boden aus zu besichtigen und abzuklopfen und dabei besonders auf Fehlstellen oder dürre Äste zu achten, so mag es in einem anderen Fall geboten sein, sich von dem verkehrssicheren Zustand der eigenen Bäume durch Besteigen derselben zu überzeugen.

Unterlässt man als Grundstückseigentümer diese Kontrollen und kommt es deswegen zu einem Schaden an einem Rechtsgut eines Dritten, dann muss man sich jedenfalls dann mit Schadensersatzansprüchen auseinandersetzen, wenn der Schaden bei ordnungs- und regelmäßiger Kontrolle zu verhindern gewesen wäre.