Das Hammerschlags- und Leiterrecht

Können am eigenen Haus oder Grundstück Reparatur- oder Wartungsarbeiten ohne das Betreten des nachbarlichen Grundstücks nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ausgeführt werden, dann hat der Nachbar das Betreten seines Grundstücks zu dulden.

Dieses als "Hammerschlags- und Leiterrecht" bekannte Nachbarrecht ist in zahlreichen Nachbargesetzen der Länder, nicht in Bayern, ausdrücklich normiert. Wo eine gesetzliche Regelung fehlt, ergibt sich das Hammerschlags- und Leiterrecht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.

Die Inanspruchnahme des nachbarlichen Grundstücks ist selbstverständlich nur dann gestattet, wenn andere Lösungen technisch unmöglich sind oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand hervorrufen würden. Die Nutzung des Nachbargrundstücks muss weiter verhältnismäßig sein und darf nicht zu Schäden oder wesentlichen Beeinträchtigungen am Nachbargrundstück führen.

Die Inanspruchnahme des nachbarlichen Grundstücks ist anzukündigen, Einzelheiten und Fristen enthalten hierzu die Landesgesetze. Der betroffene Nachbar kann für mögliche Schäden durch die fremde Nutzung seines Grundstücks die Stellung einer Sicherheitsleistung durch den Nachbarn verlangen.

Einige Ländergesetze sehen bei längerer Benutzung des Nachbargrundstücks eine Entschädigungspflicht vor.

Das Hammerschlags- und Leiterrecht gibt einem kein Selbsthilferecht zur Betretung des nachbarlichen Grundstücks. Verweigert der Nachbar den Zutritt, dann muss man das Hammerschlags- und Leiterrecht mit gerichtlicher Hilfe geltend machen und durchsetzen. Mit dem Betreten des benachbarten Grundstücks ohne das Einverständnis des Nachbarn erfüllt man in aller Regel den Tatbestand des Hausfriedensbruchs.