Das Anwenderecht

Das Anwenderecht (auch Pflugrecht) beschreibt die Befugnis, zur Bestellung landwirtschaftlicher Grundstücke die Grenze zum Nachbargrundstück zu überschreiten.

Dieses Recht ist in zahlreichen Nachbargesetzen der Länder geregelt und kann nur bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken geltend gemacht werden.

In Bayern kann das Anwenderecht nur dann geltend gemacht werden, wenn es für das betroffene Grundstück zum 01.01.1900 aufgrund Gewohnheitsrecht bereits Bestand hatte. Es erlischt in Bayern zehn Jahre nach der letzten Ausübung oder durch Verzicht.

Wird das Anwenderecht durch bauliche Maßnahmen (z.B. die Errichtung eines Zaun oder einer Hecke) auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, dann steht dem Berechtigten ein Beseitigungsanspruch zu.