Der Grillabend auf dem Balkon - Erlaubt oder verboten?

Das Grillen als des Deutschen liebstes Hobby beschäftigt immer wieder die Gerichte. Kaum dass die Temperaturen zweistellige Plusgrade erreicht haben, wird der eigene Balkon oder Garten zur Räucherkammer umfunktioniert. Doch wie so oft im Leben, ist des einen Freud des anderen Leid.

Die Zahl der Gerichtsprozesse, die sich mit der Zulässigkeit von Holzkohlefeuern in Wohngebieten auseinanderzusetzen hatten, geht in die Hunderte. Und trotzdem ist ein Friedensschluss zwischen der Grillfraktion und den wenig amüsierten Nachbarn auch nicht ansatzweise in Sicht.

Den Gerichten bleibt im Wesentlichen auch nur der Versuch, zwischen beiden Parteien zu vermitteln. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das von den Gerichten in diesem Zusammenhang immer wieder bemüht wird, nimmt selbstverständlich jede der beiden Seiten für sich Anspruch. Freilich wird Rücksichtnahme dabei vorzugsweise von dem jeweils anderen eingefordert.

Die Zivilgerichte in Deutschland dürfen sich dabei dem Thema „Grillen“ immer wieder in verschiedener Weise nähern. Da machen Mieter Mietminderung geltend, da der Nachbar als exzessiver Grillfreund einem die Freunde an der eigenen Mietwohnung nimmt. Oder es streiten sich Wohnungseigentümer untereinander über das Maß des zulässigen Gebrauchs ihres Sondereigentums. Und schließlich bekommen sich zwei Nachbarn von Einfamilienhäusern in die Haare, da dem einen der permanente Bratwurstgeruch aus Nachbars Garten als eklatanter Verstoß gegen jedes vernünftige nachbarliche Miteinander erscheint.

Juristische Spielwiesen für das „Grillen“ gibt es demnach genug. Nachfolgend soll eine kleine Aufzählung von Urteilen dem betroffenen Griller oder Nachbarn einen Eindruck davon vermitteln, was man nach Ansicht der Gerichte bei der öffentlichen Zubereitung von Grillfleisch beachten sollte.

LG Düsseldorf 09.11.1990

Ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung, wonach das Grillen auf den Balkonen der Wohnanlage gestattet ist, stellt wegen Brandgefahr wie Rauch- und Geruchsbelästigung eine nicht ordnungsgemäße Gebrauchregelung dar.

OLG Düsseldorf 26.05.1995

Dringt der beim Grillen im Freien entstehende Qualm in konzentrierter Weise in Wohn- und Schlafräume benachbarter Wohnungen ein, so stellt dies eine erhebliche Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen dar.

LG Stuttgart 14.08.1996

Eine Grilldauer von sechs Stunden im Jahr stellt eine geringfügige Beeinträchtigung dar und ist von Wohnungseigentümern hinzunehmen.

AG Bonn 29.04.1997

Das Gebot der Rücksichtnahme ist keine Einbahnstraße, sondern gilt wechselseitig. So wie die Mieter gehalten sind, durch ihre Freizeitaktivitäten Belästigungen von Mitmietern zu vermeiden, so sind die Mitmieter gehalten, gelegentliches Grillen, und zwar ungeachtet der damit notwendigerweise einhergehenden Belästigungen durch Rauch, hinzunehmen.

LG Essen 07.02.2002

Verstößt ein Mieter nachhaltig und trotz entsprechender Abmahnungen gegen die Hausordnung (hier: Verbot auf dem Balkon zu grillen), so kann dies eine fristlose Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen.

OLG Frankfurt a.M. 10.04.2008

Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob Grillen wegen Verstoß gegen §§ 13, 14 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder räumlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkung zu gestatten ist. Maßgeblich für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe des Gartens bzw. der sonstigen Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät.

AG Westerstede 30.06.2009

Dem Nachbarn eines Mehrfamiliehauses, das sich in neun Metern Abstand zu seinem fest installierten Grill befindet, kann es untersagt werden, öfter als zweimal monatlich und beschränkt auf zehnmal im Jahr zu grillen, wenn Qualm und Gerüche vom Grill direkt in das Schlafzimmer des Nachbarhauses gelangen.

AG Berlin-Mitte 07.01.2010

In normalem Umfang und bei normaler Bauweise ist es dem Mieter gestattet, gelegentlich auf dem Balkon zu grillen.