Die Grenzeinrichtung

Wenngleich es Vorschriften zu Grenzanlagen zwischen zwei Grundstücken gibt, fehlt im Gesetz eine Definition der Grenzeinrichtung. Man versteht unter einer Grenzeinrichtung eine natürliche oder auch von Menschenhand geschaffene sichtbare Barriere zwischen zwei Grundstücken, die auf eine gewisse Dauer ausgelegt ist und dem Vorteil beider Grundstücke dient.

Als Beispiele für Grenzeinrichtungen sind im Gesetz ein Graben, eine Mauer, eine Hecke oder eine Planke beschrieben. Die in der Praxis am häufigsten vorkommende Grenzeinrichtung, der Zaun, wird im BGB nicht erwähnt.

Die Grenzeinrichtung muss von der tatsächlichen Grenzlinie - nicht notwendigerweise in der Mitte - durchschnitten werden und muss weiter mit Zustimmung der Nachbarn als Grenzeinrichtung geschaffen worden sein.

Liegt in diesem Sinne eine Grenzeinrichtung vor, dann wird von Gesetzes wegen vermutet, dass die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke gemeinschaftlich zur Benutzung der Einrichtung berechtigt sein sollen.

Jeder Grundstückseigentümer kann die Grenzeinrichtung insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des Grundstücknachbars beeinträchtigt wird und wie es sich aus der Beschaffenheit der Grenzeinrichtung ergibt. Dabei darf man wohlgemerkt nur die Grenzeinrichtung an sich, nicht jedoch das Grundstück des Nachbarn nutzen.

Unterhaltungskosten der Grenzeinrichtung sind, soweit keine anderweitigen Abreden zwischen den Nachbarn bestehen, von beiden Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen.

Solange ein Nachbar ein Interesse an der Grenzeinrichtung hat, darf diese nicht ohne seine Zustimmung geändert oder beseitigt werden.

Verstößt ein Nachbar gegen diesen Grundsatz, macht er sich gegenüber dem anderen Nachbarn schadensersatzpflichtig.