Der Grenzbaum und der Grenzstrauch

Steht auf einer Grundstücksgrenze ein Baum, dann gehören die Früchte dieses Baumes und für den Fall, dass der Baum gefällt wird, auch der Baum selber den Nachbarn zu gleichen Teilen. So lautet die gesetzliche Regelung.

Am ungefällten Baum besteht ebenso wie an den am Baum hängenden Früchten so genanntes vertikal getrenntes Eigentum, je nach Grundstückszugehörigkeit des jeweiligen Baumteils.

Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Grenzbaumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung treffen die beteiligten Nachbarn zu gleichen Teilen.

Hat ein Nachbar die Beseitigung des Grenzbaumes verlangt und verzichtet der andere Nachbar auf sein Recht an dem Baum, dann müssen die Kosten der Fällung jedoch alleine von dem die Beseitigung verlangenden Nachbarn getragen werden. In diesem Fall gehört ihm der gefällte Baum alleine.

Der Anspruch auf Fällung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und als solches nicht ersetzt werden kann.

Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch für einen Grenzstrauch.