Wer unbefugt auf Parkplatz eines Restaurants parkt, muss für Abschleppgebühren aufkommen

AG Lübeck – Urteil vom 20.02.2012 – 33 C 3926/11

Das Amtsgericht Lübeck hatte über die Klage eines Abschleppunternehmens zu entscheiden, das von einem Restaurantbesitzers damit beauftragt worden war, ein unberechtigt auf seinem Kundenparkplatz parkendes KFZ abzuschleppen.

Zu dem Abschleppvorgang selber war es in der Angelegenheit dann zwar nicht mehr gekommen, da der Besitzer des unrechtmäßig geparkten Autos wieder aufgetaucht war, bevor der Abschleppvorgang beendet wurde. Die Kosten für die Leerfahrt des Abschleppunternehmers wollten aber weder der das Unternehmen beauftragende Restaurantbesitzer noch das Abschleppunternehmen selber tragen. Der Restaurantbesitzer trat vielmehr seine Ansprüche gegen den Falschparker an das Abschleppunternehmen ab und dieses klagte die für die Leerfahrt entstandenen Kosten beim Falschparker ein.

Das Amtsgericht Lübeck urteilte mit Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, dass die gegen den Falschparker erhobene Klage begründet sei.

Jeder, der sein Fahrzeug unbefugt auf einem Kundenparkplatz eines Gewerbetreibenden abstellt, ohne in konkreter Kundenbeziehung zu dem Gewerbetreibenden zu stehen, begehe, so das Gericht, verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der rechtmäßige Besitzer des Stellplatzes habe das Recht, sich gegen diese verbotene Eigenmacht zu wehren, indem er das störende Fahrzeug abschleppen lässt. Die hierbei anfallenden Kosten seien vom dem unrechtmäßig Parkenden zu erstatten.

Dabei sah es das Gericht als unerheblich an, dass das fragliche Fahrzeug zu einem Zeitpunkt auf dem Parkplatz des Restaurants abgestellt wurde, zu dem das Speislokal noch gar nicht geöffnet hatte. Ebenso wenig konnte dem Falschparker die Argumentation helfen, wonach er beabsichtigt habe, zu einem späteren Zeitpunkt das Restaurant, dessen Parkplatz er nutzte, besuchen zu wollen. Würde diese Behauptung als Rechtfertigung ausreichen, so würden nach Auffassung des Gerichts die Parkflächen von Restaurants in Innenstadtlage außerhalb ihrer Öffnungszeiten der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, da wohl jeder dort parkende Autobesitzer im Streitfall behaupten würde, später in dem Restaurant einkehren zu wollen.

Der Besitzer des Restaurants war danach befugt, auf den unrechtmäßig parkenden PKW mit einem Auftrag an ein Abschleppunternehmen zu reagieren, zumal er auf seinem Parkplatz durch Schilder auf eben diese Konsequenz für Falschparker hingewiesen hatte.

Das vom Restaurantbesitzer wahrgenommene Selbsthilferecht sei ausnahmsweise nur dann unzulässig, wenn dessen Anwendung unverhältnismäßig gewesen sei. Dafür seien aber keine Anhaltspunkte erkennbar. Für die Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten komme es auch ausdrücklich nicht darauf an, ob der Falschparker andere Kunden des Restaurantbesitzers behindert habe oder ob anderweitig freier Parkraum zur Verfügung gestanden habe.

Die auf abgetretenes Recht gestützte Klage war danach begründet, die Abschleppkosten gingen zu Lasten des Falschparkers.