Was ist erlaubt, was ist verboten?

Die Beeinträchtigung des eigenen Lebensraumes durch fremde Geräusche und Lärm ist im nachbarlichen Verhältnis der wohl häufigste Grund für Zwistigkeiten. Bereits spielende Kinder sind für manch einen Zeitgenossen heutzutage Anlass, gegen den Nachbarn juristisch zu Feld zu ziehen. Ebenso haben in der Vergangenheit das bloße Betätigen von Jalousien und damit verbundene Geräusche oder auch quakende Frösche bereits die Gerichte beschäftigt.

Mag man über die vorstehenden Beispiele noch schmunzeln, so ist klar, dass der Lärm, der beispielsweise von im Minutentakt startenden bzw. landenden Flugzeugen ausgeht oder Geräusche, die Kraftfahrzeuge auf einer sechsspurigen Ausfallstraße im Berufsverkehr verursachen, sich auf Dauer bei betroffenen Anwohnern gesundheitsschädigend auswirken.

Auf der anderen Seite lebt man in Deutschland in aller Regel nicht auf einer Insel und muss in einer entsprechend technisierten und auch dicht bevölkerten Gesellschaft in gewissem Umfang Einbußen der eigenen Lebensqualität durch Geräusche Dritter hinnehmen.

In diesem Sinne formuliert das Gesetz auch wie folgt:

Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Geräusch insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Als Maßstab für die Frage der Wesentlichkeit stellt die Rechtsprechung auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschens ab. Es wird also im Konfliktfall vom Gericht untersucht, ob die konkret gerügte Lärmbelästigung über das hinausgeht, was ein verständiger Durchschnittsmensch in seiner konkreten Umgebung tolerieren würde.

Hilfestellung bei der Bewertung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit einer Lärmbelästigung erhält das Gericht dabei von folgender gesetzlichen Regelung:

Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.

Eine Überschreitung von Grenz- oder Richtwerten indiziert demnach in der Regel eine wesentliche Beeinträchtigung und rechtfertigt grundsätzlich Abwehransprüche.

Grenz- und Richtwerte für Lärm ergeben sich dabei aus zahlreichen Vorschriften, die der Beurteilung individueller Beeinträchtigung dienen.

Hier sind vor allem das Bundesimmissionsschutzgesetz mitsamt Durchführungsverordnungen und insbesondere die TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm), Lärmschutzvorschriften im Gaststättengesetz oder in den Landesimmissionsschutzgesetzen zu nennen.

So sind beispielsweise in Gebieten, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind, nach der TA-Lärm tagsüber Geräuschimmissionen von 65 bB (A), in reinen Wohngebieten hingegen lediglich 50 dB (A) (nachts 35 dB (A)) zulässig.

Wer überprüfen will, ob in seinem Fall die Richt- bzw. Grenzwerte eingehalten werden, der kann in manchen Bundesländern bei den jeweiligen Landesämtern für Umweltschutz Schallmessgeräte entleihen. Alternativ bietet sich der Kauf eines solchen Gerätes an.

Regelungen für die Zulässigkeit von lärmintensiven Gartenarbeiten liefert die Verordnung zur Einführung der Geräte- Maschinenlärmschutzverordnung. Danach dürfen beispielsweise in Wohngebieten Rasenmäher nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr betrieben werden. Hiervon kann jedoch in Länderverordnungen oder Gemeindesatzungen, die Bestimmungen zum Schutz der Mittagsruhe (13-15 Uhr) enthalten, abgewichen werden.

Weitere Anhaltspunkte für die Frage der Wesentlichkeit einer Lärmbeeinträchtigung können Lärmgrenzwerte in Bebauungsplänen, VDI-Richtlinien (z.B. VDI-Richtlinie 2058 "Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft") oder DIN-Normen bieten.

Es ist aber zu berücksichtigen, dass nicht jede Überschreitung von Grenz- oder Richtwerten automatisch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung und damit zu einem Anspruch auf Unterlassen führt. Vom Gericht wird im Streitfall immer eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung des Empfindens eines verständigen Durchschnittmenschens (wer auch immer das sein mag) angestellt. Dies kann im Einzelfall durchaus dazu führen, dass die Beeinträchtigung trotz Überschreitung der Grenzwerte vom Gericht als unwesentlich bewertet wird.

Durch eine Änderung des Bundesimmissionschutzgesetzes hat der Deutsche Bundestag im Mai 2011 dabei Klagen gegen Kinderlärm nahezu unmöglich gemacht. Waren die Gerichte auch bisher schon bei Klagen, die auf Unterlassung von Kinderlärm gerichtet waren, eher zurückhaltend, so ist zukünftig solchen Klagen in aller Regel bereits die gesetzliche Grundlage entzogen. Das geänderte Gesetz sieht nämlich in strengem Juristendeutsch vor, dass "Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung" darstellen. Durch diese vom Deutschen Bundestag einstimmig vorgenommene Änderung soll auch in Anbetracht der Entwicklung der Geburtenzahlen in Deutschland ein gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft in Deutschland gesetzt werden.

Bei einer wesentlichen Lärmbeeinträchtigung ist jeder Eigentümer oder auch nur Besitzer (Mieter) eines Grundstücks oder einer Immobilie grundsätzlich berechtigt, vom Verursacher des Lärms Unterlassung zu verlangen. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, dass man direkter Nachbar des Geräusche emittierenden Grundstücks ist. Es reicht vielmehr eine räumliche Nähe aus.

Anspruchsgegner ist bei Lärmbeeinträchtigungen der so genannte Störer, der für die Geräuschverursachung verantwortlich ist. Dies kann, muss aber nicht, auch der Eigentümer des betreffenden Grundstücks sein.

Schließlich sieht das Gesetz auch einen Ausschluss eines Abwehranspruchs trotz einer vorliegenden wesentlichen Beeinträchtigung vor. Wird nämlich die wesentliche Beeinträchtigung des einen Grundstücks durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt und kann die Beeinträchtigung nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden, so ist die Beeinträchtigung vom Nachbarn hinzunehmen. Gegebenenfalls hat der vom Lärm negativ betroffene Grundstückseigentümer in diesem Fall aber einen Entschädigungsanspruch.

Beeinträchtigungen aufgrund hoheitlicher Tätigkeit ( z.B. Betrieb eines Militärflughafens) sind nur eingeschränkt abwehrbar.