Was ist erlaubt, was ist verboten?

In Zeiten ungehemmter Flussbegradigungen hat so manch ein Flussanrainer in der Vergangenheit mit der zerstörenden Kraft von Wasser mehr Erfahrung sammeln können, als ihm lieb ist.

Aber nicht nur Flüsse, die über die Ufer treten, können im nachbarlichen Verhältnis Konflikte auslösen. Immer wieder müssen sich Gerichte mit Fällen beschäftigen, bei denen Wasser, das seinen Ursprung auf Nachbars Grundstück hat, für negative Folgen auf einem anliegenden Grundstück sorgt.

Die Juristen differenzieren in diesem Zusammenhang zwischen so genanntem Traufwasser einerseits und so genanntem wild abfließenden Wasser andererseits.

Traufwasser ist das Wasser, das zunächst als Niederschlagswasser auf ein Gebäude trifft. Dieses Wasser darf bereits nach Bundesrecht nicht auf benachbarte Grundstücke abgeleitet werden, sondern muss auf dem eigenen Grundstück mittels Kanalanschluss oder gegebenenfalls auch Sickergrube abgeleitet werden. In zahlreichen Nachbarrechts- und Wassergesetzen der Länder und auch in den Landesbauordnungen gibt es hierzu ergänzend einschlägige Vorschriften.

Will man Traufwasser auf ein benachbartes Grundstück leiten, dann ist man darauf angewiesen, dass der Eigentümer des benachbarten Grundstücks hiermit einverstanden ist. Rechtssicher lässt sich ein solcher Vorgang beispielsweise mittels einer so genannten Grunddienstbarkeit regeln.

Wild abfließendes Wasser ist im Gegensatz zu Traufwasser nach der Definition im bayerischen Wassergesetz Wasser, das auf einem Grundstück entspringt oder sich dort natürlich ansammelt. In erster Linie ist wild abfließendes Wasser also das direkt auf das Grundstück (und nicht ein Bauwerk) treffende Niederschlagswasser.

Das wild abfließende Wasser darf nach den Vorschriften des bayerischen Wassergesetzes (in den anderen Bundesländern existieren vergleichbare Vorschriften) auf das in aller Regel tiefer liegende Grundstück des Nachbarn fließen. Der Eigentümer des höher liegenden Grundstücks darf allerdings den Abfluss des Wassers nicht zum Nachteil des Unterliegers - beispielsweise durch Abgrabungen, Aufschüttungen oder Befestigungen - verändern oder verstärken.

Ebenso wenig darf der allerdings der Unterlieger den natürlichen Zufluss wild abfließenden Wassers - beispielsweise durch den Bau einer Staumauer - zu Lasten der höher liegenden Grundstücke negativ verändern.

Hält sich ein Grundstückseigentümer nicht an die vorstehenden Regelungen, dann steht dem negativ betroffenen Grundstücksnachbarn in aller Regel einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu.