Nachbarrecht

§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Anwältin für Nachbarrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

Musterstraße 1
12345 Musterhausen

Tel. 01234 / 56789
eva@mustermann.de

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