Nachbarrecht

§ 910 BGB Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Anwältin für Nachbarrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

Musterstraße 1
12345 Musterhausen

Tel. 01234 / 56789
eva@mustermann.de

Sie sind Anwalt/Anwältin
für Nachbarrecht?
Dann könnte hier Ihr Name stehen.
Mehr erfahren…