Der Grenzabstand von Bäumen und Pflanzen

Bis auf die Stadtstaaten Bremen und Hamburg gibt es in jedem Bundesland in den jeweiligen nachbarrechtlichen Regelungen dezidierte Vorschriften zu den mit Pflanzen, Hecken und Bäumen zwingend einzuhaltenden Grenzabständen. Mit Hilfe dieser Vorschriften soll insbesondere gewährleistet werden, dass dem Nachbargrundstück durch Pflanzungen nicht mehr Sonne und Licht genommen wird, als zwingend notwendig.

Im folgenden wird die aktuelle Rechtslage nach bayerischem Recht dargestellt. Die Regeln in den anderen Bundesländern sind den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften zu entnehmen.

Nach den in Bayern geltenden Vorschriften kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück keine Bäume, Sträucher oder Hecken in einer geringeren Entfernung als 0,5 Meter oder, falls die Pflanzen oder Bäume über 2 Meter hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 Meter von der Grenze des Grundstücks gehalten werden.

Von dieser Grundregel gibt es nunmehr folgende Ausnahmen:

Bei angrenzenden Waldgrundstücken kann der Nachbar unabhängig von der Höhe der Bäume generell nur einen Abstand von 0,5 Meter verlangen.

Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen Nutzung durch die Beeinträchtigung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt würde, muss man mit Bäumen von mehr als 2 Meter Höhe einen erweiterten Grenzabstand von 4 Metern einhalten.

Die vorgenannten Abstände sind bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden wächst, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der der Grenze am nächsten stehenden Triebe aus zu messen. Die Höhe der Pflanzen und Bäume wird vom Boden bis zu deren Spitze gemessen.

Die vorstehenden Grenzabstandsvorschriften sind nicht auf Pflanzen oder Bäume anzuwenden, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen. Die Grenzabstandsvorschriften gelten weiter nicht für Bepflanzungen längs einer öffentlichen Straße oder eines öffentlichen Platzes, sowie für Bepflanzungen, die zum Uferschutz, zum Schutz von Abhängen oder Böschungen oder zum Schutz der Eisenbahn dienen.

Der Anspruch auf Beseitigung eines die vorgenannten Grenzvorschriften verletzenden Zustandes verjährt in fünf Jahren. Diese Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Bei Verletzung von Vorschriften zum Grenzabstand ist Anspruchsgegner der Besitzer (Mieter oder Pächter) oder Eigentümer der fraglichen Pflanzen oder Bäume.

Selbsthilfemaßnahmen zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes sind unzulässig. Notfalls muss man demnach die Gerichte bemühen.

Die wohl herrschende Meinung billigt bei Verletzung von Grenzabstandsvorschriften zunächst auch keinen Anspruch auf Beseitigung, sondern vordringlich auf Zurückschneiden der Bäume und Pflanzen auf die zulässige Höhe zu.