Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Der Überhang - Nachbars Äpfel im eigenen Garten
Bäume und Sträucher halten sich gemeinhin nicht an Grundstücksgrenzen. So ist in nahezu jedem Garten die Situation anzutreffen, dass Teile dieser Bäume und Sträucher auf das Nachbargrundstück ragen.
In der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle ist dies unproblematisch und wird von den betroffenen Parteien unbürokratisch geregelt.
Die Väter des seit dem Jahr 1900 in Deutschland geltenden BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hatten jedoch bereits vor über einhundert Jahren Veranlassung, eine Regelung in das Gesetz aufzunehmen, die für die Fälle gelten soll, bei denen im nachbarlichen Verhältnis eine unbürokratische Lösung im Falle eines überhängenden Astes scheitert.
Die gesetzliche Regelung ist ebenso einfach wie klar:
Wenn der Eigentümer des betroffenen Grundstücks dem Besitzer des Grundstücks, von dem der überhängende Ast ausgeht, eine angemessene Frist zur Beseitigung des Überhangs gesetzt hat, diese Frist erfolglos verstrichen ist und wenn die überhängenden Zweige die Nutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigen, dann darf man zur Selbsthilfe greifen und den Überwuchs abschneiden.
Die Frage der Angemessenheit der zu setzenden Frist bestimmt sich dabei nach dem Einzelfall, kann sich aber insbesondere in der Wachstumsperiode oder vor der Ernte von Obstbäumen auch einmal über mehrere Wochen erstrecken.
Unzulässig ist das Zurückschneiden von Nachbars Bäumen ohne das Setzen einer Frist.
Nach Setzen und Ablauf einer angemessenen Frist kann man vom störenden Nachbarn auch den Ersatz der Kosten verlangen, die bei dem Zurückschneiden der Äste und Zweige entstanden sind.
Die abgeschnittenen Zweige gehen mitsamt eventuell vorhandenen Früchten in das Eigentum des berechtigt vorgehenden Grundstücknachbars über.
Ebenso verhält es sich im Übrigen mit Früchten, die von einem Baum oder Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen. Diese gehen in das Eigentum desjenigen über, auf dessen Grundstück die Früchte landen. Nachhelfen oder Schütteln ist freilich verboten.
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