Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Das Eindringen von Wurzeln
Wurzeln von Bäumen und Sträuchern halten sich gemeinhin nicht an Grundstücksgrenzen. So ist in nahezu jedem Garten die Situation anzutreffen, dass Teile dieser Bäume und Sträucher auf das Nachbargrundstück ragen.
In der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle ist dies unproblematisch und wird von den betroffenen Parteien unbürokratisch geregelt.
Die Väter des seit dem Jahr 1900 in Deutschland geltenden BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hatten jedoch bereits vor über einhundert Jahren Veranlassung, eine Regelung in das Gesetz aufzunehmen, die für die Fälle gelten soll, bei denen im nachbarlichen Verhältnis eine unbürokratische Lösung im Falle einer auf das Nachbargrundstück ragenden Wurzel scheitert.
Nach den Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) darf der Eigentümer des betroffenen Grundstücks die Wurzeln bis zur Grundstücksgrenze kappen, wenn die Wurzeln die Benutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigen.
Bevor man gegen fremde Wurzeln zu Tate schreitet, sollte man (neben einer höflichen Anfrage an den Nachbarn) tunlichst dokumentieren, worin die konkrete Beeinträchtigung für das eigene Grundstück besteht.
Ebenfalls hat man dem Nachbarn Kenntnis von der Selbsthilfemaßnahme zu geben, um diesem eventuelle Pflegemaßnahmen nach dem Wurzelschnitt zu ermöglichen. Unterlässt man diese Mitteilung und geht die Pflanze oder der Baum nachfolgend ein, macht man sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
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