Das Notwegerecht

Es kann vorkommen, dass ein Grundstück aufgrund seiner besonderen Lage keine Anbindung an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg hat.

Unter engen Voraussetzungen sieht für diese Fälle das Gesetz für Eigentümer benachbarter Grundstücke eine Duldungspflicht des Inhalts vor, dass die Eigentümer der Nachbargrundstücke im Rahmen eines so genannten Notwegerechts die Nutzung ihrer Grundstücke zu Zwecken der Überfahrt hinnehmen müssen.

Nachdem mit dem Notwegerecht aufgrund Gesetz in Eigentumspositionen von Bürgern eingegriffen wird, sind strenge Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen eines Notwegerechts zu stellen. Das Notwegerecht darf den oder die betroffenen Nachbarn auch nicht mehr als notwendig in der Nutzung des eigenen Grundstücks einschränken.

Das Notwegerecht besteht jedenfalls nur solange, wie für das eigene Grundstück eine Anbindung an eine öffentliche Straße geschaffen ist. Jede andere, auch umständlichere, Möglichkeit des Zugangs zum eigenen Grundstück ist zu nutzen. Ein Notwegerecht kommt immer nur als ultima ratio in Frage.

Es ist in der Rechtsprechung streitig, ob zum Notwegerecht auch gehört, dass man mit dem eigenen PKW via Notweg über Nachbars Grundstück auf das eigene zufahren kann, um den PKW dort zu parken. Das wird man insbesondere für gewerblich genutzte Grundstücke wohl bejahen müssen.

Umfang und Inhalt des Notwegerechts (Breite und Richtung des Notweges, Maß der Nutzung) sind im Streitfall vom Gericht unter Berücksichtigung der Interessen sämtlicher beteiligter Grundstückseigentümer festzusetzen.

Der Notweg ist nach herrschender Meinung von dem Berechtigten auf seine Kosten herzustellen und zu unterhalten.

Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine jährlich im Voraus zu entrichtende Geldrente zu entschädigen. Entsteht über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung Streit, so ist vom Gericht ein Verkehrswertgutachten einzuholen.

Zahlt der Berechtigte die Geldrente nicht, kann der Nachbar ihm die Nutzung des Notweges untersagen. Dem Nachbarn steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Ist die Anbindung eines Grundstücks an einen öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Grundstückeigentümers aufgehoben worden, dann ist ein Notwegerecht ausgeschlossen.