Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Beispiele aus der Rechtsprechung
AG Neuss
13.10.1989
NJW-RR 1991, 18
Die vorwiegend gärtnerische Nutzung eines in ländlicher Umgebung befindlichen Grundstücks schließt die Düngung mit natürlichen Dungstoffen (Pferdemist) mit ein. Eine hierdurch auftretende Beeinträchtigung ist nicht wesentlich.
OLG München
26.06.1990
NJW-RR 1991, 17
Gehen in einem reinen Wohngebiet von dem Nachbargrundstück, auf dem insgesamt 27 Katzen gehalten werden, wesentliche Beeinträchtigungen aus, dann steht dem betroffenen Grundstückseigentümer ein Unterlassungsanspruch zu. Die Besitzerin der Katzen hat ihren Bestand bis auf die ortsübliche Anzahl von zwei Katzen zu reduzieren.
OLG Karlsruhe
09.05.2001
NJW-RR 2001, 1236
Ein Hoteleigentümer kann die Geruchsimmissionen von einer benachbarten Bäckerei nicht abwehren, da die Immissionen im konkreten Fall weder belästigen noch unzumutbar sind.
LG München
23.12.1986
NJW-RR 1988, 205
Der Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn, der ohne Not den Komposthaufen direkt an die Grundstücksgrenze versetzt, ist begründet.
AG Meldorf
24.06.1998
NJW-RR 1999, 601
In einem reinen Wohngebiet kann man dem Grundstücksnachbarn nicht den Betrieb einer Dunstabzugshaube zur Zubereitung von Mahlzeiten untersagen. Die hiervon ausgehenden Beeinträchtigungen sind nicht wesentlich. Die Benutzung einer Dunstabzugshaube ist ortsüblich.
OLG Stuttgart
05.02.1986
NJW-RR 1986, 1141
In einem Wohngebiet sind Geruchsbeeinträchtigungen durch eine Hundezucht in der Regel nicht ortsüblich. Der Nachbar kann die Unterlassung der Hundezucht verlangen.
BGH
30.10.1998
NJW 1999, 356
Gehen von einer Schweinemästerei wesentliche Geruchsbelästigungen aus, ist ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn begründet. Die Geruchsbelästigungen aus einer Schweinemästerei sind nicht ortsüblich, wenn die Anlage ohne die notwendige Genehmigung betrieben wird.
OLG Düsseldorf
26.05.1995
NVwZ 1995, 1034
Dringt der beim Grillen im Freien entstehende Qualm in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn in konzentrierter Weise ein, so stellt dies eine erhebliche Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen im Sinne des § 7 I 1 NWImSchG dar.
OLG Oldenburg
29.07.2002
13 U 53/02
Permanentes Grillen und Fernsehen muss ein Nachbar bei beengten Verhältnissen zwischen der Garage des grillenden Nachbarn und seinem Haus nicht hinnehmen.
Ein Nachbar muss nach 22.00 Uhr dafür sorgen, dass Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen und/oder Fernsehen im Garten herrühren, den Nachbarn nicht beeinträchtigen. In der Konsequenz ist das Grillen und/oder Freiluft-Fernsehen nach 22:00 Uhr untersagt.
Vier mal im Jahr ist allerdings ein Grillen bis 24.00 Uhr erlaubt.
Anwältin für Nachbarrecht
Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei
Musterstraße 1
12345 Musterhausen
Tel. 01234 / 56789
eva@mustermann.de
Sie sind Anwalt/Anwältin
für Nachbarrecht?
Dann könnte hier Ihr Name stehen.
Mehr erfahren…
