Die Grenzabmarkung – Was tun, wenn die Grundstücksgrenzen unklar sind?

Zwischen Nachbarn kommt zuweilen Streit über den genauen Verlauf einer Grundstücksgrenze auf. Nachdem sich der Anfang und auch das Ende eines Grundstücks nicht von selber definieren, sind Eigentümer, Besitzer und Nutzer von Grundstücken auf Hilfe Dritter angewiesen, um die Eckpunkte eines Grundstücks und deren Grenzen bestimmen zu können.

Nach deutschem Recht werden Grenzen von Grundstücken durch Marken (Grenzzeichen) örtlich erkennbar gemacht. In der Praxis werden als Grenzzeichen dauerhafte Marken, insbesondere Grenzsteine, genutzt.

Nach § 919 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Eigentümer eines Grundstücks vom Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, an der Wiederherstellung dieses Grenzzeichens mitwirkt. Die Kosten für eine solche Abmarkung haben beide Grundstücksnachbarn zu gleichen Teilen zu tragen, sofern sich, wie es das Gesetz formuliert, sich aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis nicht ein anderes ergibt.

In § 919 BGB ist lediglich der privatrechtliche Anspruch eines Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf (Wieder-) Herstellung einer Abmarkung geregelt. Davon abgesehen enthalten die Abmarkungsgesetze der Länder zahlreiche Tatbestände, die eine öffentlich-rechtliche Abmarkungspflicht begründen.

So sieht beispielsweise Art. 5 BayAbmG (Bayerisches Abmarkungsgesetz) eine Abmarkungspflicht vor, wenn die Grundstücksgrenzen nicht ausreichend oder nicht richtig durch Grenzzeichen abgemarkt sind. Weiter soll eine Abmarkung durchgeführt werden, wenn hierfür ein Anlass besteht. Ein solcher Anlass für eine Abmarkung ist nach dem in Bayern geltenden Gesetz immer dann gegeben, wenn

  • Grundstücksgrenzen bei einer Katasterneuvermessung ermittelt oder festgestellt werden,
  • Grundstücksgrenzen von der zuständigen Behörde auf Antrag ermittelt oder festgestellt werden,
  • Grundstücksgrenzen durch Änderung oder Neubildung von Grundstücken entstehen,
  • Grundstücksgrenzen durch gerichtliche Entscheidung oder durch gerichtlichen Vergleich festgelegt werden,
  • es das Interesse des öffentlichen Wohls gebietet, verloren gegangene Grenzzeichen wieder herzustellen oder sonstige Mängel in der Abmarkung zu beheben, insbesondere wenn ein Grenzzeichen eine Gefahrenquelle darstellt.

Grundstückseigentümer und auch Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben dafür zu sorgen, dass die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben, Art. 9 BayAbmG.

Die Abmarkung kann von einem der beteiligten Grundstückeigentümer beim Katasteramt beantragt werden, Art. 14 BayAbmG. Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben bei einem auf den Antrag hin anzuberaumenden Termin zu dulden, dass die Personen, die die Abmarkungen anbringen, die hierfür notwendigen Maßnahmen treffen, die Grundstücke betreten und, soweit erforderlich, befahren, Art. 10 BayAbmG.

Art. 18 BayAbmG enthält eine detaillierte Kostentragungspflicht. Wird eine Abmarkung lediglich auf Antrag eines Grundstückeigentümers vorgenommen, so trägt dieser die anfallenden Kosten.