Der Überbau auf Nachbars Grundstück

Es kommt vor, dass Gebäude zum Teil auf dem Grundstück des Nachbarn errichtet werden. Dies wird in den allermeisten Fällen ohne Absicht passieren. Man spricht in solchen Fällen von Überbau.

Dabei liegt ein Überbau sowohl dann vor, wenn die Nachbargrenze am Boden überschritten wurde, aber auch dann, wenn Teile des Gebäudes in der Luft die Grenze überschreiten und dort auf des Nachbars Grundstück ragen.

Sowohl Bundes- als auch einige Landesgesetze enthalten zu Fragen des Überbaus Regelungen.

Danach ist der Überbau dann zu dulden, wenn der überbauende Nachbar lediglich leicht fahrlässig gehandelt hat und der negativ betroffene Nachbar dem Überbau nicht sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen hat.

Hat der überbauende Nachbar die Grenzüberschreitung jedoch grob fahrlässig oder gar vorsätzlich vorgenommen oder hat der Nachbar dem Überbau sofort widersprochen, dann hat der betroffene Nachbar einen Beseitigungsanspruch gegen den Überbauer.

Hat der betroffene Nachbar die Inanspruchnahme seines Grundstücks kraft Gesetz zu dulden, dann steht ihm im Gegenzug ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente gegen den Überbauer zu. Dieser jährlich im Voraus zu bezahlende Geldbetrag bemisst sich der Höhe nach nach den Verhältnissen zur Zeit der Grenzüberschreitung. Über die Höhe dieser Entschädigung können sich die betroffenen Parteien einigen. Gelingt dies nicht, kann die Höhe der Geldrente auch vom Gericht bestimmt werden.

Alternativ kann der von dem Überbau negativ betroffene Nachbar von dem überbauenden Nachbar auch verlangen, dass ihm dieser den Teil seines Grundstücks, der vom Überbau betroffen ist, gegen Zahlung eines entsprechenden Wertersatzes abkauft.