Was ist erlaubt, was ist verboten?

Neben Immissionen jeder Art kann ein Grundstück, und vor allem deren Bewohner, auch durch körperlich nicht fassbare, so genannte immaterielle, Einwirkungen negativ betroffen sein.

Wenngleich diese Art von nachbarlichen Auseinandersetzungen oft zu heftigem Streit führen, sind sie juristisch oft nur schwer zu greifen.

Was soll beispielsweise gelten, wenn der Nachbar (aus Schikane?) im Grenzbereich eine Einfriedung aus Blechen und Eisenstangen herstellt, die nach Feststellung des Gerichts "den ästhetischen Gesamteindruck des Nachbarhauses nicht unerheblich beeinträchtigt"? Wie ist zu entscheiden, wenn sich ein Bordell auf dem Nachbargrundstück etabliert? Muss man es schließlich hinnehmen, wenn auf des Nachbars Grundstück eine Horde von Gartenzwergen in Richtung des eigenen Grundstücks aufgestellt wird, wobei sich die Gartenzwerge nicht wie normale Zwerge benehmen, sondern durch entblößte Hinterteile, herausgestreckte Zungen und erhobene Mittelfinger auffällig werden?

Dem Grunde nach verbleibt es auch in diesen Fällen im nachbarlichen Verhältnis dabei, dass jeder Grundstückseigentümer im Rahmen der Gesetze mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren kann.

Dementsprechend werden von den Gerichten Klagen, die von Grundstückseigentümern wegen Verletzung ihres ästhetischen Empfindens durch Vorgänge auf dem nachbarlichen Grundstück angestrengt werden, regelmäßig abgewiesen. Klagen gegen die Ablagerung von Gerümpel und Müll, auf Wiederherstellung einer ehemals schönen Aussicht, Klagen gegen hässliche Zustände oder auch unliebsame Nutzungen auf benachbarten Grundstücken haben aus nachbarrechtlichen Gründen wenig bis gar keine Aussicht auf Erfolg.

Ein Beseitigungsanspruch kann in diesen Fällen allerdings gegeben sein, wenn durch das Treiben des Nachbarn gegen sicherheits-, bau- oder abfallrechtliche Vorschriften verstoßen wird.

Schließlich sind nachbarliche Umtriebe dann auch mit gerichtlicher Hilfe angreifbar, wenn diese die Grenze zum Strafrecht überschreiten oder auch rechtswidrig das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn verletzen.

In diesem Sinne billigten die Gerichte dem betroffenen Nachbarn in dem oben geschilderten Fall der entarteten Gartenzwerge einen Beseitigungsanspruch zu. Ein anderer Kläger konnte sich mit seinem Begehren durchsetzen, dass der Nachbar einen an der Grundstücksgrenze errichteten Galgen mit einer daran hängenden Puppe beseitigt. Diese Form der "Grundstücksnutzung" wurde von dem Gericht als zielgerichtete sittenwidrige Schädigung gewertet, die der Nachbar nicht zu dulden hat.