Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Beispiele aus der Rechtsprechung
AG Grünstadt
11.02.1994
NJW 1995, 889
Durch die Aufstellung so genannter "Frustzwerge", die durch zum Teil obszöne Gesten auffallen, im eigenen Garten wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn verletzt. Dieser kann Unterlassung und Beseitigung verlangen. Das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Nachbarn überwiegt das Recht auf Kunstfreiheit des Frustzwergeschöpfers.
AG Münster
10.05.1983
NJW 1983, 2886
Die Vorschrift des § 1004 I BGB muss heute im Lichte eines geänderten und verfeinerten Umweltbewusstseins gesehen werden. Folglich können vom Nachbargrundstück ausgehende, gegen das ästhetische Empfinden des Nachbarn verstoßende Zustände mit dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB unterbunden werden.
BGH
15.11.1974
NJW 1975, 826
Vorgänge oder Zustände auf einem Grundstück, die gegen das ästhetische Empfinden des Nachbarn verstoßen, können nicht mit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen nach den §§ 906, 1004 BGB unterbunden werden. Ob das ausnahmslos, auch in besonders krassen Fällen gilt, bleibt mangels eines entsprechenden Sachverhalts unentschieden.
BGH
12.07.1985
NJW 1985, 2823
Eine das sittliche Empfinden von Nachbarn verletzende Nutzung eines Grundstücks als Bordell, die nicht nach außen wahrnehmbar ist, begründet keinen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch.
BGH
07.03.1969
NJW 1969, 1208
Bietet ein Grundstück einen das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzenden Anblick (hier: Lagerplatz für Baumaterialien und Baugeräte in einer Wohngegend), so ist dies nicht ohne weiteres als "ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkung" im Sinne von § 906 BGB anzusehen.
OLG Hamm
21.02.1975
NJW 1975, 1035
Entgegen den §§ 1004, 903, 906 BGB kann das Landesrecht den Schutz des Nachbarn vor ästhetischen Störungen und Einflüssen auf sein Grundstück festlegen.
LG Lüneburg
27.01.2000
NZM 2001,397
Das Betreten eines Grundstücks durch Katzen stellt keine ähnliche Einwirkung im Sinne des § 906 I BGB dar. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis entspringt für den Nachbarn gegen den Katzenhalter ein Unterlassungsanspruch, wonach dieser dafür zu sorgen hat, dass die Katzen nicht auf die Autos des Nachbarn klettern.
BGH
07.07.1995
NJW 1995, 2633
Ein Grundstückseigentümer hat grundsätzlich keinen Abwehranspruch gegen das Eindringen von Ungeziefer, das den Baum eines Nachbarn (hier: Wollläuse) befallen hat.
LG Berlin
22.08.1986
NJW 1988, 346
Ohne Zustimmung des Nachbarn ist die permanente Überwachung der gemeinsamen Hauseinfahrt mittels einer Videokamera unzulässig. Der Nachbar hat einen Anspruch auf Beseitigung der Kamera.
AG Essen
29 C 303/05
17.05.2006
Funkantennen auf dem Dach des nachbarlichen Anwesens rechtfertigen keinen Beseitigungsanspruch.
Vorgänge oder Zustände auf einem Grundstück, die - vom Nachbargrundstück aus optisch wahrnehmbar - gegen das ästhetische Empfinden des Nachbarn verstoßen, rechtfertigen keine Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche. Eine Ausnahme hiervon kann allenfalls dann angenommen werden, wenn es sich bei dem Vorgang oder Zustand auf dem Nachbargrundstück um eine ,,gezielt gegen den Nachbarn gerichtete Aktion", die dann allerdings auch zugleich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn darstellen würde - handelt.
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