Was ist erlaubt, was ist verboten?

Nachbarliche Konflikte in Zusammenhang mit Licht können entstehen, weil der eine Nachbar aufgrund Verhaltens des anderen Nachbars zuwenig Licht erhält (Bäume und Sträucher führen zu einer nahezu kompletten Beschattung des Nachbargrundstücks, Schlagschatten eines Windrades), als auch durch die Zuführung von zuviel Licht (auf das eigene Haus vom Nachbargrundstück gerichtete Strahler, Reflexionen des Sonnenlichts durch Glasfassade des Nachbarhauses).

Das Gesetz bietet bei Einwirkungen aufgrund zu viel Licht folgende Regelung an:

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Jeder Grundstückseigentümer wird diese gesetzliche Vorschrift bei Problemen, die vom Nachbargrundstück ausgehen und mit dem Oberbegriff "Licht" verbunden sind, mit Genugtuung zur Kenntnis nehmen.

Die Ernüchterung folgt jedoch auf dem Fuß, denn das Gesetz formuliert weiter:

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Eine solche Pflicht zur Duldung von Beeinträchtigungen kann sich beispielsweise aus einem Vertrag, den man mit dem Nachbarn geschlossen hat, aber insbesondere auch aus einer weiteren Gesetzesnorm ergeben, als die Einwirkung von Nachbars Grundstück dann hinzunehmen ist, wenn sie die Benutzung des eigenen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Entscheidend für das Bestehen eines Abwehr- und Unterlassungsanspruchs ist daher, dass man im Streitfall das Gericht davon überzeugen kann, dass die durch die Lichtquelle bestehenden Beeinträchtigungen für das eigene Grundstück (und Wohlbefinden) erheblich und wesentlich sind.

Das Gericht wird sich von der Lage vor Ort in aller Regel anlässlich eines Ortstermins einen eigenen Eindruck verschaffen. Weiter wird das Gericht technische Regelwerke wie in der Licht-Richtlinie des LAI (Länderausschuss für Immissionsschutz) zu Rate ziehen, um die Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung zu klären.

Eine exzessive Beschattung des eigenen Grundstücks durch das Nachbargrundstück kann als so genannte negative Einwirkung nach den Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis unzulässig sein. Diese nicht gesetzlich normierte Rechtsfigur gebietet über das geschriebene Gesetz hinaus den Nachbarn auf gegenseitige Interessen Rücksicht zu nehmen und kann in extremen Fällen zu einem Abwehranspruch führen.