Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Beeinträchtigungen mit Wasser
- Was ist erlaubt, was ist verboten?
Differenzierung Traufwasser und wild abfließendes Wasser
Abfluss des Wassers darf nicht zum Nachteil des Nachbarn verändert werden
Bau einer Staumauer ist unzulässig
- Entschädigung in Geld für unzumutbare Beeinträchtigungen
Geldentschädigung bei Duldung von wesentlichen Beeinträchtigungen
Kann die Beeinträchtigung zumutbar abgestellt werden?
Höhe der Entschädigung bemisst sich nach Grad der Beeinträchtigung
- Recht der Grundstücksentwässerung
Pflicht zur Genehmigung von Entwässerungsanlagen
Folgen einer Missachtung der Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen
- Rechtsprechung
Niederschlagswasser darf auf tiefer liegendes Grundstück fließen
Kein Abwehranspruch gegen Spritzwasser von der Straße
Bauliche Veränderungen dürfen nicht zu Beeinträchtigung durch abfließendes Wasser führen
- Gesetzliche Grundlagen