Nachbarrecht-Ratgeber
Rechte und Pflichten als Nachbar

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Nachbarrecht-Ratgeber

Auf dieser Internetseite finden Sie umfangreiche rechtliche Informationen zu Fragen des Nachbarrechts, zu Grenzstreitigkeiten sowie Abwehransprüchen des Nachbarn bei vom Nachbargrundstück ausgehendem Lärm, Licht, Gestank oder Erschütterungen. Ebenfalls sind hier Informationen rund um die Themen Notwegerecht, Recht des Nachbarn, störende Grundstücksnutzung durch den Nachbarn, Grenzbaum und Überhang und die gerichtliche Durchsetzung nachbarlicher Ansprüche zu finden.

"Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt." Diese ebenso einfache wie zutreffende Erkenntnis hatte bereits im 18. Jahrhundert kein geringerer als Friedrich Schiller.

Tatsächlich werden nachbarrechtliche Auseinandersetzungen von den betroffenen Parteien oftmals als überaus belastend empfunden. Mit einer für Außenstehende vielfach nicht nachvollziehbaren Hartnäckigkeit wird in der bundesdeutschen Justiz-Wirklichkeit um Grenzabstände und Grunddienstbarkeiten, um Spielplatzlärm und Grillgerüche gestritten. Ist das nachbarschaftliche Verhältnis erst einmal vergiftet, bleibt losgelöst vom Ausgang der konkreten Auseinandersetzung die Lebensqualität nur allzu oft auf der Strecke.

Um Nachbarstreitigkeiten zu einem - wenn auch nicht immer befriedigenden - Ende zu bringen, bietet das deutsche Rechtssystem eine Fülle von Vorschriften und Regelungen, mit deren Hilfe im Streitfall Recht gesprochen wird.

Die Ausführungen auf dieser Seite beschränken sich dabei auf die Darstellung der rechtlichen Gegebenheiten in Bayern. Aber wenngleich dem Freistaat Bayern nachgesagt wird, dass dort die Uhren anders gehen, ist ein Großteil der rechtlichen Ausführungen auf dieser Internetseite auch auf den Rest der Republik übertragbar, basiert die Mehrzahl der im Nachbarrecht anzuwendenden Rechtsnormen doch auf Bundesrecht. Länderspezifische Regelungen insbesondere in den diversen Landesnachbarrechtsgesetzen und in den Bauordnungen der Länder sind bei der Lösung von Streitfällen jedoch immer zu berücksichtigen.

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