Was ist erlaubt, was ist verboten?

Wer jemals dabei zugesehen hat, wie zur Absicherung einer Baugrube meterlange Spundwände mit schwerem Baugerät in den Untergrund getrieben wurden, der weiß, was Erschütterungen sind. Jede größere Baumaßnahme, sei es im Strassen- und Tunnelbau oder im Hochbau, ist für die anliegenden Nachbarn mit zum Teil nervtötenden Erschütterungen verbunden. Spätestens, wenn die Gläser im Küchenschrank des eigenen Hauses zu vibrieren beginnen, wird man sich die Frage stellen, ob man diese Aktivitäten auf Nachbars Grundstück hinnehmen muss.

Das Gesetz gibt auf diese Fragestellung eine zunächst eindeutige Antwort:

Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Erschütterungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Und weiter:

Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden.

Dies bedeutet, dass man gegen eine von Erschütterungen ausgehende wesentliche Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks in der Regel vorgehen kann. Als wesentlich wird die Beeinträchtigung von den Gerichten regelmäßig dann angesehen, wenn beispielsweise die Werte die in der Erschütterungs-Richtlinie des LAI (Länderausschuss für Immissionsschutz) vom 10. bis 12.05.2000 überschritten werden.

Weitere Anhaltspunkte für die Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung liefern die DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), die DIN 45669 (Messung von Schwingungsimmissionen), die VDI-Richtlinie 2056 (Schwingung von Maschinen) oder die VDI-Richtlinie 2057 (Einwirkung von mechanischen Schwingungen auf Menschen).

Aber auch bei Erschütterungen gilt wie bei allen anderen störenden Immissionen:

Der betroffene Nachbar kann zu Duldung auch einer wesentlichen Beeinträchtigung verpflichtet sein, wenn diese durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.

Ist eine wesentliche Beeinträchtigung durch Erschütterungen nach dieser Vorschrift zu dulden, besteht unter Umständen ein Entschädigungsanspruch.