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Beispiele aus der Rechtsprechung
OLG Oldenburg
25.07.1990
NJW-RR 1991, 1367
Die Beseitigung von überhängenden Zweigen, die zu einer Beschattung des eigenen Grundstücks führen, kann vom Nachbarn dann nicht verlangt werden, wenn die Beschattung durch die verbleibende Restkrone des Baumes nahezu identisch wäre.
LG Wiesbaden
19.12.2001
NZM 2002, 86
Der dauerhafte Betrieb einer 40 Watt starken Außenleuchte bei Dunkelheit kann dem Nachbarn dann untersagt werden, wenn das Licht im Schlafzimmer des Nachbarn ein erhebliches Gefühl der Lästigkeit hervorruft. Vom Nachbarn kann nicht verlangt werden, den Lichteinfall durch das Anbringen von Rollläden abzumindern.
VGH München
18.12.1990
NJW 1991, 2660
Zu den Voraussetzungen eines Abwehranspruchs gegen Lichtimmissionen gemeindlicher Straßenleuchten.
LG Frankfurt
21.07.1995
DWW 1998, 57
Gelangen bei Sonnenschein und wechselnder Bewölkung von einem halbrunden Glasdach, das aus zahlreichen kleinen Scheiben besteht und welches sich über zwei Etagen zieht, Lichtreflexe in die Räume eines benachbarten Grundstücks, so liegt darin eine Störung im Sinne von § 1004 BGB. Der Störer kann nicht damit gehört werden, dass über die Grundstücksgrenze wirkende Sonnenlicht sei ein Naturereignis.
OVG Lüneburg
13.09.1993
NVwZ 1994, 713
Ist der schutzwürdige Außenwohnbereich eines Grundstücks in unzumutbarer Weise von Lichtimmissionen einer Straßenlaterne betroffen, so kann der Grundstückseigentümer von dem Betreiber der Straßenbeleuchtung eine Abschirmeinrichtung verlangen, sofern der Betreiber die Abschirmung mir geringem Aufwand errichten lassen kann.
VG Schleswig
11.08.2004
NJOZ 2004, 3549
Reflektiertes Sonnenlicht kann eine abwehrbare Störung sein.
Brandenburgisches OLG
5 U 44/06
07.12.2006
Ein Grundstückseigentümer hat keinen Beseitigungsanspruch gegen seinen Nachbarn wegen einer Mauer an der Grundstücksgrenze, die direkt vor seinem WC-Fenster errichtet wird und ihm sowohl Licht als auch Belüftung nimmt. Ein Beseitigungsanspruch ergibt sich im konkreten Fall weder aus § 1004 BGB noch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Durch die Vermauerung des Fensters treffen den Grundstückseigentümer keine ungewöhnlich schweren Nachteile. Der Grundstückseigentümer kann sich ebenfalls nicht darauf berufen, dass zu seinen Gunsten ein Lichtrecht mit Bestandsschutz entstanden ist.
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