Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Beispiele aus der Rechtsprechung
BGH
18.04.1991
NJW 1991, 2770
Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu verhindern, dass das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück abfließt. Dies gilt auch, wenn er bei landwirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks von der Bewirtschaftung als Grünland zum Anbau von Mais übergeht und sich dadurch der Wasserlauf verändert.
OLG Naumburg
27.02.2002
OLG-NL 2002, 128
Nimmt ein Grundstücksnachbar das Privileg einer Grenzbebauung in Anspruch, so hat er grundsätzlich dieses Bauwerk selbst vor dem Risiko einer Einwirkung von wild abfließendem Regenwasser des angrenzenden Grundstücks zu sichern. Im Schadensfall kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zur Zeit der Errichtung des Grenzbauwerkes Sicherungsmaßnahmen gegen aufsteigende Feuchtigkeit noch unüblich waren.
KG
22.04.2005
DWW 2007, 27
Ein so genannter nachbarrechtlicher Abwehranspruch kommt nicht in Betracht, wenn eine abschließende Regelung existiert. Das Urteil enthält Ausführungen zum Regelungsinhalt und Umfang von § 66 Berliner Wassergesetz bei Eintritt von Niederschlagswasser auf ein tiefer gelegenes Nachbargrundstück.
VGH München
28.08.1997
NVwZ 1998, 536
Ein Straßenanlieger hat keinen Anspruch darauf, dass Spritzwasser von der Fahrbahn in jedem Fall von seinem Grundstück ferngehalten wird.
OLG Düsseldorf
15.05.1991
NJW-RR 1991, 1115
Wild abfließendes Niederschlagswasser, das von einem höher gelegenen Grundstück auf das Nachbargrundstück gelangt, ist keine einem Störer zuzurechnende Eigentumsbeeinträchtigung. Der Oberlieger ist auch im Falle einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks nicht verpflichtet, den verstärkten Abfluss des Oberflächenwassers auf das Grundstück des Nachbarn zu verhindern.
OLG Karlsruhe
6 U 141/05
11.04.2007
Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch eines Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn wegen Wasser, das vom Nachbargrundstück eindringt, hat zur Voraussetzung, dass die Beeinträchtigung nicht nur auf Naturkräfte - etwa ein vorhandenes Gefälle - zurückgeht; der Abwehranspruch kann insbesondere dann bestehen, wenn aufgrund baulicher Veränderungen mehr Wasser auf das Grundstück des Beeinträchtigten gelangt, als es ohne die Veränderung der Fall wäre.
Ein Grundstückseigentümer hat es daher zu unterlassen, die auf seinem Grundstück in einem Pflanzbeet stehende Thuja-Hecke in einer Art und Weise zu bewässern, dass von dem Pflanzbeet aus Wasser in den Bereich der Rückwand einer Voliere auf dem Grundstück des Nachbars gelangt.
Anwältin für Nachbarrecht
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